Verwaltungsstrafe gemäß § 135 der Wiener Bauordnung
Das Fehlen des Bauwerksbuches, dessen Unvollständigkeit oder die Nicht-Registrierung in der digitalen Datenbank stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Gemäß § 135 Abs. 1 der Wiener Bauordnung drohen Geldstrafen bis zu 50.000 Euro.
In der Praxis: Die Behörde wird nicht jedes Haus proaktiv kontrollieren. Sobald jedoch eine Anzeige eingeht - etwa durch einen Mieter oder Nachbarn wegen Rissen oder bröckelnder Fassade - kann die Baupolizei auch prüfen, ob ein Bauwerksbuch vorliegt. Fehlt es, droht ein Verwaltungsstrafverfahren.