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Recht 06. Feb 2026 · ☕ 6 Min. Lesezeit

Haftungsfalle Altbau? Was § 128a der Wiener Bauordnung von Eigentümern verlangt

Seit der Novellierung der Wiener Bauordnung (BO) Ende 2023 hat sich die Verantwortung für Hauseigentümer grundlegend gewandelt. War das Bauwerksbuch ursprünglich seit 2014 vor allem ein Thema für Neubauten, sind nun auch Bestandsgebäude voll in der Pflicht.

Die gesetzliche Pflicht im Detail

Gemäß § 128a BO sind Eigentümer (bzw. die Eigentümergemeinschaft) verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen. Das Ziel des Gesetzgebers ist klar: Die frühzeitige Erkennung von sicherheitsrelevanten Mängeln, um Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. Es geht hierbei nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um die Substanz: Tragwerke, Fassaden, Dächer und Absturzsicherungen wie Geländer stehen im Fokus.

Wer darf prüfen?

Die Erstellung ist eine privatwirtschaftliche Verpflichtung nach öffentlichem Recht. Sie darf nur von qualifizierten Experten durchgeführt werden. Dazu zählen Baumeister, gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet oder Ziviltechniker. Wichtig für Sie als Eigentümer: Gemäß § 128a Abs. 2 BO muss die erstellende Person vom Bauwerber, vom Bauführer und vom Eigentümer verschieden sein und darf zu diesen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Dies garantiert eine objektive Beurteilung Ihrer Immobilie.

Wenn Sie direkt mit einem Baumeister arbeiten — ohne zwischengeschaltete Vermittlungsplattform — stellen Sie nicht nur die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit sicher, sondern vermeiden auch Vermittlungsaufschläge auf das Honorar.

Fazit

Das Bauwerksbuch ist keine bürokratische Fleißaufgabe, sondern ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Haftungsminimierung. Wer es ignoriert, riskiert im Schadensfall (z. B. herabfallende Fassadenteile) den Vorwurf der Fahrlässigkeit, da ein wichtiges Beweismittel für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht fehlt.

Besonders kritisch bei Gründerzeit-Altbauten vor 1919, für die bereits am 31.12.2027 die Frist endet.

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