Gesetzliche Grundlage
§ 128a der Wiener Bauordnung verpflichtet Eigentümer zur Erstellung eines digitalen Bauwerksbuchs. Es dokumentiert den genehmigten Bestand und legt Prüfintervalle für sicherheitsrelevante Bauteile fest.
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Oder exaktes Baujahr eingeben:
§ 128a der Wiener Bauordnung verpflichtet Eigentümer zur Erstellung eines digitalen Bauwerksbuchs. Es dokumentiert den genehmigten Bestand und legt Prüfintervalle für sicherheitsrelevante Bauteile fest.
Bei Versäumnis drohen Verwaltungsstrafen bis € 50.000 gemäß § 135 WBO. Darüber hinaus kann ein fehlendes Bauwerksbuch im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Bauteilen liegt die Beweislast für die erforderliche Sorgfalt nach § 1319 ABGB beim Eigentümer.
Der Pflicht-Check führt Sie in drei kurzen Schritten durch die entscheidenden Angaben: das Errichtungsjahr Ihres Gebäudes (maßgeblich ist die Ersterrichtung, nicht spätere Zu- oder Umbauten), optional die ungefähre Nutzfläche sowie der Status Ihrer Unterlagen - also ob Baupläne oder ein Bauakt bereits vorliegen. Die Angaben werden direkt mit den Kriterien des § 128a der Bauordnung für Wien abgeglichen; das Ergebnis erscheint sofort, kostenlos und ohne Anmeldung.
Als Ergebnis sehen Sie, ob für Ihr Gebäude eine Erstellungspflicht besteht, welcher Stichtag gilt und welcher nächste Schritt sinnvoll ist - etwa Unterlagen zusammenstellen oder ein Angebot anfordern. Der Check gibt eine verlässliche erste Einordnung; ob die Pflicht für Ihr Gebäude tatsächlich gilt, klären wir als Baumeister persönlich mit Ihnen. Die rechtlichen Hintergründe erklärt unsere Themenseite zur Bauwerksbuch-Pflicht; alle Stichtage und Übergangsfristen finden Sie in der Fristen-Übersicht.
Deutet Ihr Ergebnis auf eine Pflicht hin, können Sie das Bauwerksbuch fachgerecht erstellen lassen - vorab erklärt der Ratgeber, was ein Bauwerksbuch enthält.
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