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Praxis 28. Jan 2026 · ☕ 5 Min. Lesezeit

Wenn der Plan fehlt: Die Herausforderung "Konsensdokumentation"

Es ist der häufigste Stolperstein auf dem Weg zum Bauwerksbuch: Der Bauplan fehlt. Der Bescheid von 1912 ist in Kurrentschrift, die Hausverwaltung hat dreimal gewechselt, und im Keller liegt eine Kiste mit allem Möglichen - nur nicht mit dem Einreichplan. Dieser Beitrag zeigt, was zur sogenannten Konsensdokumentation gehört, wie Sie an fehlende Unterlagen kommen und was passiert, wenn Pläne endgültig verloren sind.

Was „Konsens“ heißt - und warum er ins Bauwerksbuch gehört

Der „Konsens“ ist der baurechtlich bewilligte Zustand Ihres Hauses: alle gültigen Baubewilligungen, die zugehörigen Pläne sowie Fertigstellungsanzeigen oder - bei älteren Gebäuden - Benützungsbewilligungen. § 128a verlangt genau diese Daten als ersten Pflichtinhalt des Bauwerksbuches, digital aufbewahrt. Welche Dokumente im Einzelnen dazugehören, listet unsere Checkliste der Bauwerksbuch-Dokumente.

Beruhigend für Altbau-Eigentümer: Die Pläne müssen nicht neu gezeichnet werden. Auch abfotografierte Unterlagen mit leichten Verzerrungen sind zulässig, solange sie lesbar bleiben. Und Bescheide in Kurrentschrift dürfen bleiben, wie sie sind - eine Abschrift in lateinischer Schrift ist empfehlenswert, aber keine Pflicht.

Realität im Altbau

In der Praxis ist die Sammlung selten vollständig. Eigentümerwechsel, Verlassenschaften, aufgelöste Hausverwaltungen, Kriegs- und Wasserschäden - nach hundert Jahren Hausgeschichte fehlt fast immer etwas. Das ist kein Versäumnis, das Ihnen jemand vorwirft, aber es ist ein Zeitfaktor: Jede fehlende Unterlage bedeutet einen Umweg über das Archiv der Baupolizei.

Der Weg zur Behörde: Planeinsicht Schritt für Schritt

Fehlende Bescheide und Pläne liegen in den Hauseinlagen der MA 37. Der Ablauf: Online einen Termin zur Planeinsicht vereinbaren, die Behörde hebt den „Konsensakt“ aus, und vor Ort digitalisieren Sie die benötigten Unterlagen mit eigenen Hilfsmitteln - mobiler Scanner oder Kamera genügen. Pro Termin sind maximal ein bis zwei Liegenschaften möglich, eine Digitalisierung durch die Behörde selbst gibt es nur sehr eingeschränkt.

Der Engpass ist der Termin: Aktuell ist mit mehrwöchigen Wartezeiten zu rechnen - die Kapazitätsgrenze der Archive ist erreicht, und bis Ende 2030 brauchen rund 57.000 Gebäude ein Bauwerksbuch. Die Stadt selbst rät, die Aushebung ab sofort in Angriff zu nehmen, auch wenn das Bauwerksbuch erst später erstellt wird. Warum sich das Zeitfenster laufend verengt, zeigt unser Beitrag zu den Wartezeiten bei der MA 37.

Wenn Pläne endgültig fehlen

Manchmal bringt auch das Archiv nichts zutage - etwa bei kriegsbedingten Verlusten. Dann ist das kein Grund zur Panik, sondern ein definierter Fall: Der bauliche Bestand wird durch eine befugte Person aufgenommen und als Ersatzdokumentation aufbereitet. Dank des Vertrauensgrundsatzes der ÖNORM B 4008-1 heißt das nicht, dass Wände geöffnet werden - ein schadenfreies, seit Jahrzehnten genutztes Gebäude gilt als erprobt. Ehrlich ist aber auch: Eine Bestandsaufnahme kostet Zeit und Honorar. Je mehr Originalunterlagen auffindbar sind, desto schlanker bleibt dieser Posten.

Was Sie selbst vorbereiten können

Das Sammeln und Ordnen der Unterlagen dürfen Sie vollständig selbst übernehmen - es ist der wirksamste Hebel, um Kosten zu senken: Ein kompletter Bestand erspart den Behördengang samt Wartezeit, geordnete Digitalisate verkürzen die Aufbereitung. Was Eigentümern darüber hinaus erlaubt ist, von der Registrierung bis zu Zwischenkontrollen, haben wir unter „Kann ich das Bauwerksbuch selbst erstellen?“ zusammengefasst.

Unser Ablauf bei fehlenden Unterlagen

Für unsere Auftraggeber übernehmen wir den kompletten Weg: Terminvereinbarung, Aushebung und Digitalisierung im Planarchiv, Aufbereitung der Unterlagen und Einordnung ins Bauwerksbuch - inklusive der Registrierung am Ende. Sie liefern, was vorhanden ist; den Rest holen wir aus dem Archiv. Angesichts der Wartezeiten gilt dabei nur eine Regel: je früher der Termin gesichert ist, desto entspannter der Stichtag.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende Themen

Paragraphen für uns, Sicherheit für Sie.

Wir übernehmen die komplette Abwicklung nach § 128a WBO -
von der Archiv-Recherche bis zur Registrierung bei der Stadt Wien.

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