Was bedeutet das konkret für Eigentümer?
Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude stehen vor einer besonderen Herausforderung: Einerseits
verlangt die Bauordnung die Behebung sicherheitsrelevanter Mängel, andererseits dürfen bauliche
Eingriffe am Denkmal nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamts (BDA) erfolgen.
In der Praxis heißt das: Wenn bei der Erstprüfung etwa schadhafte Fassadenornamente oder
marode Kastenfenster festgestellt werden, muss die Art der Sanierung eng mit dem BDA
abgestimmt werden. Moderne Standardlösungen (z.B. Kunststofffenster statt historischer
Kastenfenster) sind bei Denkmalschutz-Objekten in der Regel nicht zulässig.
Die gesetzliche Regelung zur wirtschaftlichen Abbruchreife (§ 60 Abs. 1 lit. d WBO) schützt
historische Gebäude zusätzlich: Sanierungskosten, die durch bewusste oder fahrlässige
Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstanden sind, dürfen bei der Beurteilung der
Abbruchreife nicht berücksichtigt werden. Das Bauwerksbuch deckt solche Versäumnisse
transparent auf.
Ein weiterer Aspekt: Bei denkmalgeschützten Gebäuden entfällt die Pflicht zum Einbau
hochgeschwindigkeitsfähiger Kommunikationsinfrastruktur (§ 88a WBO). Auch bei der
Instandhaltung verlangt die Behörde bei Denkmalschutz-Objekten grundsätzlich nur die
Wiederherstellung des baubewilligten Zustands zum Zeitpunkt der Errichtung - nicht den
aktuellen Stand der Technik. Diese Regelung gilt jedoch nur, solange keine unmittelbare
Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.
Für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude ist es daher besonders wichtig, einen Baumeister
zu beauftragen, der sowohl die baurechtlichen Anforderungen der MA 37 als auch die
denkmalrechtlichen Vorgaben des BDA kennt. Nur so lassen sich Konflikte zwischen
Sicherheitsanforderungen und Denkmalschutz von Anfang an vermeiden.
Für die Zustandsbewertung bei denkmalgeschützten Fassaden ist besondere Sorgfalt
erforderlich: Stuckdekore, vorspringende Gesimse, historische Fenstergewände und
gusseiserne Brüstungen können bei Materialermüdung erhebliche Gefahren darstellen
(Putzabplatzungen, Absturzgefahr). Diese stilgerechten Zierglieder müssen daher bei
der Erstprüfung besonders gründlich dokumentiert und bewertet werden.
Die gute Nachricht: Die Erleichterungen bei der energetischen Sanierung bedeuten, dass
Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude bei der Mängelbehebung oft mit geringeren Kosten
rechnen können als Eigentümer nicht geschützter Altbauten - da weniger aufwendige
Dämmmaßnahmen erforderlich sind.