Vermittler, Plattform oder Baumeister direkt?
10 Prüffragen, die jeden
Anbieter in fünf Minuten einordnen.
Seit der Bauwerksbuch-Pflicht nach § 128a der Wiener Bauordnung ist ein neuer Markt entstanden. Die Angebote klingen ähnlich, dahinter stehen aber grundverschiedene Modelle. Wer die Typen kennt, stellt die richtigen Fragen — und erkennt schnell, was er tatsächlich bekommt.
Typ 1 — Das Vermittlungsbüro: Organisiert und koordiniert, erstellt aber nicht selbst. Die gesetzlich vorgeschriebene befugte Person wird im Hintergrund zugekauft — Formulierungen wie „wir arbeiten mit Experten zusammen" sind das typische Erkennungszeichen. Das kann funktionieren, wirft aber drei Fragen auf: Wer signiert die Erstellungsbestätigung? Wer haftet fachlich für den Befund? Und steht dieselbe Person in fünf Jahren für die Folgeprüfung noch zur Verfügung?
Typ 2 — Der Plattform-Anbieter: Im Mittelpunkt steht eine Software für Fristen und Mängelverwaltung; die Erstellung ist der Zubringer zum Abo. Häufig gibt es den Preis erst nach einer persönlichen Vorführung, und das Angebot zielt auf eine langfristige Bindung an das System. Prüfen Sie hier vor allem, was passiert, wenn Sie die Plattform eines Tages nicht mehr nutzen wollen — und ob die Erstellung auch ohne Abo vollständig ist.
Typ 3 — Der fachfremde Generalist: Bietet das Bauwerksbuch als eines von vielen Produkten an, oft im Bündel mit anderen Prüfleistungen. Das Warnsignal sind Unschärfen bei den Rechtsbegriffen — etwa wenn Pflicht-Auskünfte zur 50-m²-Ausnahme oder zu den Fristen ungenau ausfallen. Beim Bauwerksbuch entscheiden genau diese Details über die Rechtswirkung.
Der Maßstab — die direkte Erstellung: Eine befugte Person erstellt, prüft, signiert und verantwortet das Bauwerksbuch selbst — ohne Zwischenstufe. Welche Berufsgruppen das überhaupt dürfen, haben wir auf der Seite Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen? im Detail aufgeschlüsselt.
Stellen Sie diese Fragen schriftlich — die Antworten trennen Marketing von Substanz schneller als jeder Prospekt:
1. „Wir arbeiten mit Experten zusammen" — ohne dass ein Name oder eine Qualifikation genannt wird. Sie beauftragen dann eine Organisation, nicht die Person, die haftet.
2. Der Preis kommt erst nach der Demo. Wer den eigenen Aufwand kennt, kann ihn beziffern. Wer zuerst eine Vorführung verlangt, verkauft meist etwas anderes als die Erstellung.
3. Unscharfe Rechtsauskünfte. Nutzfläche statt bebauter Grundfläche, ungenaue Fristen, erfundene Ausnahmen — beim Bauwerksbuch sind solche Details keine Kleinigkeit, sondern der Unterschied zwischen erfüllter und verfehlter Pflicht.
4. Erfahrungsangaben, die nicht zum Unternehmen passen. Ein kurzer Blick ins Firmenbuch lohnt sich: Passt die behauptete Erfahrung zum Gründungsdatum der Gesellschaft? Persönliche Vorerfahrung ist legitim — sie sollte nur ehrlich zugeordnet sein.
5. Keine Aussage zur Folgeprüfung. Wer nur die Erstellung verkauft und zum „Danach" schweigt, überlässt Ihnen die Fristenlogik allein — genau das, was das Bauwerksbuch verhindern soll.
Wir legen die Antworten offen, bevor Sie fragen müssen: Ihr Bauwerksbuch wird von einem staatlich geprüften Baumeister (NQR-Stufe VII) persönlich erstellt, geprüft und elektronisch signiert — keine Vermittlung, keine zugekauften Subunternehmer. Die Akteneinsicht bei der MA 37 erledigen wir selbst, inklusive Digitalisierung der Pläne und Bescheide. Sie erhalten einen Fixpreis als Komplettpaket: Begehung, Erstprüfung mit Fotodokumentation, Erstellung, Prüfintervall-Festlegung und die Registrierung in der Bauwerksbuchdatenbank — alles enthalten, nichts kommt nach.
Wir betreuen beide Fristen und Neubauten, sind auf die Wiener Gründerzeit-Substanz spezialisiert und bleiben nach der Erstellung Ihr Ansprechpartner für Aktualisierungen und Folgeprüfungen. Was das im Einzelnen kostet, zeigt transparent unsere Kostenübersicht mit Kalkulator.
Anbieten ja — erstellen nein. Die Erstellung und die Erstprüfung sind gesetzlich an befugte Personen gebunden. Entscheidend ist daher nicht, wer das Angebot legt, sondern wer die elektronisch signierte Erstellungsbestätigung unterschreibt und den Befund fachlich verantwortet. Lassen Sie sich diese Person vorab nennen.
Beim Baumeister am GISA-Eintrag ohne Einschränkung bzw. mit der Einschränkung „planender Baumeister", bei Ziviltechnikern an der aufrechten Kammer-Befugnis, bei Sachverständigen an der Listeneintragung. „Auf Ausführung beschränkte" Baugewerbetreibende sind laut den amtlichen Erläuterungen ausdrücklich nicht befugt — Details auf unserer Seite Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Nein — aber vergleichen Sie den Leistungsumfang, nicht nur die Zahl: Akteneinsicht bei der MA 37 enthalten? Registrierung inklusive? Prüfplan mit Intervallen? Ein Fixpreis, der all das abdeckt, ist oft günstiger als eine niedrige Schätzung, die unterwegs wächst.
Rechtlich jederzeit. Praktisch leidet die Konsistenz der Dokumentation: Wer die Erstprüfung durchgeführt hat, kennt jedes Bauteil und jeden Befund. Führt dieselbe Person auch die Folgeprüfungen durch, ersparen Sie sich die Einarbeitung eines neuen Prüfers — bedenken Sie das schon bei der Auswahl.
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