Gesetzliche Grundlage
§ 128a der Wiener Bauordnung verpflichtet Eigentümer zur Erstellung eines digitalen Bauwerksbuchs. Es dokumentiert den genehmigten Bestand und legt Prüfintervalle für sicherheitsrelevante Bauteile fest.
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Oder exaktes Baujahr eingeben:
§ 128a der Wiener Bauordnung verpflichtet Eigentümer zur Erstellung eines digitalen Bauwerksbuchs. Es dokumentiert den genehmigten Bestand und legt Prüfintervalle für sicherheitsrelevante Bauteile fest.
Bei Versäumnis drohen Verwaltungsstrafen bis € 50.000 gemäß § 135 WBO. Darüber hinaus kann ein fehlendes Bauwerksbuch im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Beweislast liegt beim Eigentümer.
Der Pflicht-Check führt Sie in drei kurzen Schritten durch die entscheidenden Angaben: das Errichtungsjahr Ihres Gebäudes (maßgeblich ist die Ersterrichtung, nicht spätere Zu- oder Umbauten), optional die ungefähre Nutzfläche sowie der Status Ihrer Unterlagen - also ob Baupläne oder ein Bauakt bereits vorliegen. Die Angaben werden direkt mit den Kriterien des § 128a der Bauordnung für Wien abgeglichen; das Ergebnis erscheint sofort, kostenlos und ohne Anmeldung.
Als Ergebnis sehen Sie, ob für Ihr Gebäude eine Erstellungspflicht besteht, welcher Stichtag gilt und welcher nächste Schritt sinnvoll ist - etwa Unterlagen zusammenstellen oder ein Angebot anfordern. Der Check gibt eine verlässliche erste Einordnung; ob die Pflicht für Ihr Gebäude tatsächlich gilt, klären wir als Baumeister persönlich mit Ihnen. Die rechtlichen Hintergründe erklärt unsere Themenseite zur Bauwerksbuch-Pflicht; alle Stichtage und Übergangsfristen finden Sie in der Fristen-Übersicht.
Deutet Ihr Ergebnis auf eine Pflicht hin, können Sie das Bauwerksbuch fachgerecht erstellen lassen - vorab erklärt der Ratgeber, was ein Bauwerksbuch enthält.
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